Legal Insights
Telearbeit – mehr Flexibilität bei der Wahl des Arbeitsorts
30. Juli 2024
Ab 1. Jänner 2025 werden die bisher geltenden arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen zum Homeoffice durch Regelungen zur Telearbeit ersetzt. Der Anwendungsbereich der bisher geltenden Bestimmungen zum Homeoffice wird dabei ausgeweitet und soll zukünftig zusätzlich zu Arbeitsleistungen in den eigenen Wohnräumlichkeiten des Arbeitnehmers insbesondere auch Arbeitsleistungen in Wohnungen von nahen Angehörigen, Internetcafés, Co-Working-Spaces und Ferienorten umfassen.
Inhalt:
Definition Telearbeit
Arbeitsrechtlicher Rahmen für Telearbeit
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelung der Telearbeit
Definition von Telearbeit
Telearbeit liegt vor, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht werden und dies entweder in der Wohnung bzw. im Wohnhaus des Arbeitnehmers oder in einer von ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erfolgt.
Als mögliche Örtlichkeiten für Telearbeit kommen somit sowohl Haupt- als auch Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers, die Wohnung von Angehörigen sowie sonstige Räumlichkeiten wie z. B. Co-Working-Spaces, vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten, Internetcafés in Betracht.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelungen zur Telearbeit ist zum einen, dass diese einer gewissen Regelmäßigkeit unterliegt. Punktuelle und lediglich anlassbezogene Arbeiten außerhalb des Unternehmens stellen hingegen keine Telearbeit dar.
Zum anderen ergibt sich aus der Definition von Telearbeit, dass Arbeitsleistungen EDV- bzw. computerunterstützt erbracht werden. Es ist allerdings für die Anwendbarkeit der Telearbeitsbestimmungen auch nicht schädlich, wenn auch andere – nicht EDV-gestützte – Arbeitsleistungen erbracht werden.
ANSPRECHPARTNERINNEN
Arbeitsrechtlicher Rahmen für Telearbeit
Mit der Novelle wird hauptsächlich der Anwendungsbereich der bisher geltenden Homeoffice-Regelungen auf Telearbeit ausgeweitet. Ansonsten bleibt arbeitsrechtlich alles beim Alten:
- Telearbeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden. Für den Arbeitgeber besteht somit kein Recht, Telearbeit einseitig anzuordnen; der Arbeitnehmer darf Telearbeit nicht einseitig in Anspruch nehmen. Das Schriftlichkeitsgebot dient Beweiszwecken; es sind daher auch anderweitig (z. B. per E-Mail oder mittels IT-Tool) geschlossene Vereinbarungen gültig.
- Der Arbeitgeber ist für die Bereitstellung der für die regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel verantwortlich. Werden die digitalen Arbeitsmittel durch den Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt, muss der Arbeitgeber Kostenersatz leisten. Dieser Kostenersatz kann auch pauschaliert werden.
- Eine Telearbeitsvereinbarung kann aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. Außerdem ist es auch weiterhin möglich, Befristungen und Kündigungsregelungen zu vereinbaren.
- Das Arbeitsinspektorat hat kein Betretungsrecht in Wohnungen, in denen Telearbeit geleistet wird. Ein Betreten ist nur mittels Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig.
- Mittels Betriebsvereinbarung können weiterhin die Rahmenbedingungen für Telearbeit festgelegt werden.
Bestehende Homeoffice-Einzel- und Betriebsvereinbarungen bleiben auch ab dem 1. Jänner 2025 weiterhin gültig. Soll den Arbeitnehmern hinsichtlich des Arbeitsorts jedoch mehr Flexibilität gewährt und die Erbringung von Arbeitsleistungen an zusätzlichen Arbeitsorten ermöglicht werden, sind entsprechende Zusatzvereinbarungen zu den bestehenden Vereinbarungen abzuschließen.
Damit Homeoffice und Telearbeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gut gelebt werden können, sollten rechtskonforme Richtlinien und Vereinbarungen geschaffen werden. Gerne können wir Sie bei der Erstellung dieser Grundlagendokumente unterstützen. Noch ein Hinweis zum flexiblen Arbeiten in der Ferienzeit: Gerne unterstützen wir auch bei der Etablierung eines passenden Workation-Konzepts in Ihrem Unternehmen. Siehe dazu auch unseren Beitrag zu Workation.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelung der Telearbeit
Mit der Novelle werden auch die steuerlichen Regelungen zum Homeoffice auf Telearbeit erweitert. Im Bereich der Sozialversicherung kommt es insbesondere zu einer Novellierung der Regelungen zum Unfallversicherungsschutz. Zu diesen Aspekten informieren Sie unsere Kolleg:innen von KPMG Tax in folgendem Beitrag: Telearbeitsgesetz: Anpassungen bei Unfallversicherung, Lohnabgaben- und Beitragsrecht. Gemeinsam mit unseren Kolleg:innen von KPMG Tax und dem KPMG Netzwerk weltweit beraten wir Sie umfassend zu allen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten rund um Homeoffice, Telearbeit und Workation.
Wir bieten als Full-Service Kanzlei eine professionelle Rechtsberatung in sämtlichen Bereichen des Wirtschaftsrechts.
Wir beraten Sie gerne
bei Anliegen im Bereich Arbeitsrecht, speziell bei Fragen rund um Home-Office-Regelungen.
Kontakt