Für ukrainische Vertriebene besteht ab 1. Oktober 2024 die Möglichkeit, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu beantragen. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller bereits am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist. Durch den Umstieg auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ besteht die Möglichkeit auf einen langfristigen Verbleib in Österreich und Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Allgemeines und Unterschiede zum vorübergehenden Aufenthaltsrecht für Vertriebene

Mit der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ können sich Inhaber dieses Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhalten und selbstständig oder unselbstständig arbeiten. Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird grundsätzlich für die Dauer eines Jahres erteilt und kann verlängert werden.

Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und ein Ausweis für Vertriebene können auch parallel bestehen. Bei positiver Entscheidung über die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ geht das vorübergehende Aufenthaltsrecht nicht verloren.

Die Gültigkeit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für aus der Ukraine Vertriebene ist nicht an das Aufenthaltsrecht für Vertriebene gebunden. Vielmehr ist die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für aus der Ukraine Vertriebene über das Ende des Aufenthaltsrechts hinaus gültig.

Nach Innehaben einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für fünf Jahre kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen) beantragt werden. Insgesamt wird somit eine langfristige Niederlassung in Österreich ermöglicht.

Voraussetzungen für die Erlangung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sind, dass die antragstellende Person über das Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügt und mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate nach dem ASVG oder GSVG vollversichert war, wobei Beschäftigungszeiten innerhalb der letzten 24 Monate zusammengerechnet werden. Die antragstellende Person muss zudem entsprechende Deutschkenntnisse (Mindestniveau A1) oder die Erfüllung der Integrationsvereinbarung (Modul 1 oder 2) nachweisen können.

Zudem müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG erfüllt sein und es muss ein gültiges Reisedokument (Reisepass) vorliegen.

Familienzusammenführung

Auch Familienangehörige (Ehegatte, eingetragene Partner:innen, minderjährige Kinder und Stiefkinder) können – selbst wenn ihnen kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt – eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erlangen. Die Angehörigen müssen lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen und der Zusammenführende selbst muss bereits über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen.

Inkrafttreten und Antragstellung

Die Regelung tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft. Anträge auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Vertriebene aus der Ukraine können ab dem 1. Oktober 2024 gestellt werden.

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