Die Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 verpflichtet Unternehmen mit 30. Dezember 2024 zur entwaldungsfreien Herstellung von bestimmten Produkten: Wer mit den Rohstoffen Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz handelt oder relevante Erzeugnisse innerhalb der EU in Verkehr bringt, muss unter anderem garantieren können, dass hierfür seit dem 31. Dezember 2020 keine Flächen entwaldet worden sind. Auch Unternehmen, deren eigene Produkte nicht auf der Liste stehen, die aber betroffene Rohstoffe oder Erzeugnisse verwenden, sollten handeln. Denn die betroffenen Produkte könnten knapp werden.

1. Wer wird von der EUDR verpflichtet?

Von der EUDR verpflichtet werden Unternehmen, die Produkte innerhalb der EU in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen, sowie Unternehmen, die Produkte bereitstellen („Marktteilnehmer“). Für KMU gelten die Verpflichtungen der Verordnung ab 30. Juni 2025 und es werden spezifische Erleichterungen vorgesehen.

Verpflichtet werden nicht nur Unternehmen in der Lebensmittelindustrie, sondern sektorübergreifend alle Unternehmen, die durch ihre Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind.

Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Finanzinstitute soll zukünftig noch einmal auf EU-Ebene geprüft werden. Von der aktuellen Verordnung sind Finanzinstitute nicht umfasst.

2. Betroffene Rohstoffe und Erzeugnisse müssen entwaldungsfrei sein!

Die EU-Entwaldungsverordnung gilt für folgende Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Nicht alle daraus hergestellten Erzeugnisse sind davon erfasst, sondern nur solche, die in Anhang I der Entwaldungs-VO aufgelistet sind. Als Kautschuk-Produkte betroffen sind auch Reifen und Schläuche. Für die Endprodukte Auto oder Fahrrad selbst gilt die Verordnung jedoch aktuell nicht.

Allerdings: Die Liste in Anhang I steht unter dem Vorbehalt regelmäßiger Prüfung und Erweiterung. Der nächste Stichtag hierfür ist der 30. Juni 2025.

3. Wozu werden Unternehmen verpflichtet?

Betroffene Unternehmen müssen sicherstellen, dass die von der Verordnung umfassten Erzeugnisse entwaldungsfrei hergestellt werden. Entwaldungsfrei im Sinne der Verordnung bedeutet, dass die Erzeugungsflächen der Rohstoffe nach 31. Dezember 2020 nicht von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen umgewandelt wurden, und dass Holz nicht aus einem Wald geschlagen wurde, in dem es nach 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.

Weiters muss sichergestellt werden, dass die einschlägigen Gesetze des Erzeugerlandes eingehalten wurden. Neben der Einhaltung von Wald- und Umweltschutzgesetzen des Erzeugerlandes müssen Unternehmen insbesondere auch die Einhaltung von lokalen Gesetzen betreffend Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte, Rechte indigener Völker und Korruptionsbekämpfung gewährleisten.

Betroffene Unternehmen werden zudem verpflichtet, Informationen einzuholen und zu dokumentieren, die der Rückverfolgung von Erzeugnissen dienen (Geolokationsdaten, Informationen über Herkunft, Menge, Lieferanten etc.). Darüber hinaus muss eine Risikobewertung für betroffene Erzeugnisse durchgeführt werden, und Unternehmen müssen Strategien zur Risikominimierung entwickeln und diese jährlich überprüfen.

Letztlich muss dargelegt werden, dass kein beachtliches Risiko eines Verstoßes gegen die Entwaldungsverordnung besteht, und den zuständigen Behörden ist eine Sorgfaltserklärung zu übermitteln.

4. Welche Risiken drohen bei Verstößen?

Bei Verstößen gegen die EUDR drohen Bußgelder i. H. v. bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes sowie die Untersagung des Vertriebs von nicht konformen Produkten. Marktüberwachungsbehörden können zudem den Rückruf von Produkten (auch von Endkund:innen) erzwingen. Auch der vorübergehende Ausschluss von öffentlichen Vergaben ist möglich. Mit diesen Konsequenzen einhergehende Haftungsrisiken und Reputationsschäden sind nicht auszuschließen.

Fazit

Viele Unternehmen werden von der neuen Entwaldungsverordnung direkt betroffen sein und müssen Sorgfaltspflichten für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse erfüllen. Auch Zulieferer außerhalb der EU und nachgelagerte Lieferketten sind betroffen. Unternehmen sollten Vorkehrungen treffen, um Lieferausfälle zu vermeiden, da rechtskonforme Rohstoffe möglicherweise knapp werden.

Bis zum 30. Dezember 2024 muss die Umsetzung abgeschlossen sein. Da Lieferketten oft lang und undurchsichtig sind, ist schnelles Handeln erforderlich. Besonders bei Rohstoffen wie Kakao, Soja und Palmöl, die schwer rückverfolgbar sind, müssen alle Akteure der Lieferkette sensibilisiert und instruiert werden. Unternehmen sollten umgehend Ordervorlaufzeiten beachten und gegebenenfalls Verträge anpassen. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, Überschneidungen mit bestehenden Due-Diligence-Prozessen zu prüfen, um Synergien zu nutzen und technologische Lösungen zu integrieren.

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