ESG
Marktprämien anstatt fixer Einspeisetarife für Erneuerbare-Energieanlagen
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
Konnten sich Betreiber von Erneuerbaren-Energieanlagen in der Vergangenheit bei der Einspeisung von Ökostrom auf fixe Ökostromfördertarife stützen, sehen sich diese nunmehr einem System der Direktvermarktung und auch wettbewerblich zu vergebenden Ökostromförderungen gegenüber.
Die bisherige Ökostromtarifförderung nach dem Ökostromgesetz 2012 (ÖSG) wurde durch das neue Förderregime des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) ersetzt. Wurden bisher fixe Einspeisetarife durch die Ökostromabwicklungsstelle gewährt, sieht das EAG-Förderregime nun Marktprämien vor.
Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen (Windkraft, Wasserkraft, Photovoltaik, Biomasse) kann nunmehr durch eine „Marktprämie“ gefördert werden. Die Marktprämie ist grundsätzlich darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen und wird entweder im Rahmen von Ausschreibungen oder auf Antrag (für Windenergieanlagen nur im Jahr 2022) gewährt. Die Höhe der Marktprämie bestimmt sich dabei aus der Differenz zwischen dem – durch Verordnung festgelegten bzw durch Ausschreibung ermittelten – anzulegenden Wert und dem jeweils gültigen Referenzmarktwert bzw Referenzmarktpreis.
Anders als nach dem ÖSG besteht nach dem EAG keine verpflichtende zentrale Vermarktung über die OeMAG/EAG-Abwicklungsstelle mehr. Die Ablösung der Vergütung durch einen fixen Einspeisetarif (ÖSG-Förderregime) durch ein System der Direktvermarktung (EAG-Förderregime) wirft viele Fragen sowohl für bestehende als auch für in Planung befindliche Ökostromanlagen auf.
Bis Anfang 2022 gestellte Anträge auf Ökostromförderung nach dem ÖSG für Anlagen, die bei der Ökostromabwicklungsstelle bereits gereiht sind, gelten auch als Anträge auf administrative Marktprämie nach dem EAG. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine gleichzeitige Förderung einer Anlage durch administrative Marktprämie und Marktprämie durch Ausschreibung nicht möglich ist und Fördervolumina nach dem EAG nur begrenzt vergeben werden.
In Anbetracht von aktuell sehr hohen Strompreisen kann sich derzeit keine Förderung aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Referenzmarktwert bzw Referenzmarktpreis ergeben – es geht für Erzeuger vielmehr darum, durch Förderverträge langfristig Absicherung und Planungssicherheit für den Fall zu bekommen, dass Strompreise zukünftig wieder sinken. Bei der Planung von Erneuerbaren-Energieprojekten kommt der richtigen Vermarktungs- und Förderstrategie eine zentrale Rolle zu. Durch eine Förderung durch Marktprämie wird sichergestellt, dass auch im Falle sehr niedriger Energiemarktpreise durch die Anlage künftig ein finanzieller Mindestertrag erreicht werden kann.