ESG
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz: Ausstieg aus Öl und Gas?
26. April 2023
In Österreich werden derzeit nach Erhebungen des Umweltbundesamtes rund 630.000 Ölheizungen und 1.250.000 Gasheizungen betrieben. 41% des Energiebedarfs für Raumwärme und Warmwasser wird derzeit durch fossile Energieträger gedeckt; der Sektor Gebäude insgesamt zeichnet sich für rund 10% der österreichischen Treibhausgasemissionen verantwortlich. Entsprechend groß stellen sich die Herausforderungen der Umstellung auf erneuerbare Energieträger dar.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz („EWG“) soll den stufenweisen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe für die Beheizung von Gebäuden und die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energieträger regeln. Das Gesetzesvorhaben stellt einen zentralen Baustein der österreichischen Klimastrategie dar und soll dazu beitragen, die Klimaneutralität Österreichs bis zum Jahr 2040 zu erreichen. Das EWG stellt auch eine Fortsetzung des Weges dar, welcher mit dem Ölkesseleinbauverbotsgesetz („ÖKEVG 2019“), welches den Einbau von Heizkesseln für flüssige und feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Gebäuden ab 1. Jänner 2020 untersagt, eingeschlagen wurde.
Wesentliche Ziele des EWG
Die erklärten Ziele des EWG sind (vgl § 2 EWG) insbesondere:
- die vollständige Umstellung der Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energieträger oder qualitätsgesicherte Fernwärme;
- die Verbesserung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen; und
- die Reduzierung des Endenergieverbrauchs und der Ausbau von Fernwärmesystemen.
Phase Out für fossile Brennstoffe: Öl-Ausstieg bis 2035, Gas-Ausstieg bis 2040
Das EWG sieht ein allgemeines Stilllegungsgebot für Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, vor:
- Öl- und Kohleheizungen sind bis spätestens 30. Juni 2035 stillzulegen; und
- Gasheizungen sind bis spätestens 30. Juni 2040 stillzulegen.
Darüber hinaus sieht das EWG ein „altersbedingtes“ Stilllegungsgebot für Öl- und Kohleheizungen vor, welches auf das Baujahr der Heizung abstellt. Der Betrieb von Öl- und Kohleheizungen mit Baujahr 1980 (oder älter) ist bereits mit 30. Juni 2025 unzulässig. Für spätere Baujahre sind stufenweise spätere Stilllegungstermine vorgesehen. Bis 2035 in Betrieb bleiben dürfen nur Öl- und Kohleheizungen mit Baujahr 2014 oder später.
Umstellung auf erneuerbare Energieträger
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bereits ab 1. Jänner 2023 zentrale Anlagen zur Wärmeversorgung nur noch durch Anlagen, die mit erneuerbaren Energieträgern oder Fernwärme betrieben werden können zu ersetzen sind (Erneuerbaren-Gebot). Bis spätestens 30. Juni 2035 (Öl- und Kohleheizungen) bzw 30. Juni 2040 (Gasheizungen) sollen Gebäudeeigentümer zur Umstellung der zentralen Anlage auf erneuerbare Energieträger verpflichtet werden.
Für Gebäude mit dezentraler Wärmeversorgung (insbesondere also Gebäude mit Gasetagenheizungen) sieht das EWG eine grundsätzliche Verpflichtung der Eigentümer zur Umstellung auf eine zentrale Wärmeversorgung bis längstens 30. Juni 2035 bzw 30. Juni 2040 vor.
Zumutbarkeitsprüfung
Im Entwurf des EWG ist eine (strenge) Zumutbarkeitsprüfung vorgesehen, welche in Einzelfällen eine Ausnahme vom Erneuerbaren-Gebot sowie vom Stilllegungsgebot bestehender zentraler Anlagen vorsieht. Voraussetzung ist, dass der Umstieg auf ein mit erneuerbarer Energie betriebenes Heizsystem nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein solches Heizsystem aufgrund lokaler oder technischer Gegebenheiten die Sicherstellung der Wärmebereitstellung nicht gewährleisten kann.
Ausblick
Die Regierungsvorlage zum EWG ist am 2. November 2022 im Nationalrat eingelangt. Laut Gesetzesentwurf hätte das EWG bereits mit 1. Jänner 2023 in Kraft treten sollen. Bisher wurde allerdings die (beträchtliche) Hürde der erforderlichen Verfassungsmehrheit im Parlament nicht überwunden. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form das EWG tatsächlich in Kraft tritt. Im Falle der Umsetzung ist mit begleitenden Änderungen in zahlreichen anderen Gesetzen, nicht zuletzt im Mietrechtsgesetz und im Wohnungseigentumsgesetz zu rechnen.
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