Am 7. Februar 2024 hat das Europäische Parlament unter dem Stichwort „AIFMD II“ Änderungen des AIFM-Regimes beschlossen. Anders als der Name suggeriert, handelt es sich dabei nicht um einen komplett neuen Rechtsakt, sondern bloß um punktuelle Änderungen der bestehenden AIFMD-Richtline.

Die 3 wichtigsten Änderungen der AIFMD-Richtlinie im Überblick:

  1. Zulässige Nebendienstleistungen von AIFM werden erweitert: u.a. um die Verwaltung von Referenzwerten (Finanzindices) und die Tätigkeit als Kreditdienstleister (Art 6 Abs 4).
  2. Die Konzessionsvoraussetzungen werden um eine detaillierte Beschreibung der Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, und eine detaillierte Beschreibung allfälliger beauftragter Auslagerungsdienstleister ergänzt (Art 7 Abs 2). Mindestens zwei Geschäftsführer:innen eines AIFM müssen ihren Wohnsitz in der EU haben (Art 7 Abs 8).
  3. Zusätzliche Anforderungen an kreditvergebende AIF: So darf etwa einem einzelnen anderen AIF, OGAW oder einem Finanzunternehmen als Kreditnehmer kein Kredit von mehr als 20 Prozent des Kapitals des AIF gewährt werden (Art 15 Abs 3 lit b Nr 4a). Grundsätzlich müssen kreditvergebende AIF vom Typ des geschlossenen Fonds sein. Ausnahmen sind zulässig, wenn der offene AIF über ein entsprechendes Liquiditätsrisikomanagementsystem verfügt (Art 16 Abs 2a). Die Hebelfinanzierung eines kreditvergebenden AIF darf 175 Prozent im Falle eines offenen AIF und 300 Prozent im Fall eines geschlossenen AIF nicht übersteigen. Zur Berechnung dieser Schwellenwerte sind die Commitment-Methode und der Nettoinventarwert heranzuziehen (Art 15 Abs 4b). Von diesen Vorgaben zur Kreditvergabe bestehen wiederum Ausnahmen (Art 15 Abs 4c). Darüber hinaus werden Personen genannt, an die keine Kredite vergeben werden dürfen, etwa Mitarbeiter:innen des AIFM, die Verwahrstelle oder ein Auslagerungsdienstleister (Art 15 Abs 4e). Für jeden vom AIF vergebenen Kredit muss der AIF 5 Prozent der Kreditsumme einbehalten und darf diese nur in Ausnahmefällen veräußern (Art 15 Abs 4i).

Weiters enthält die AIFMD II Bestimmungen betreffend Verwahrstellen, Offenlegungs- und Informationspflichten gegenüber Investoren (insb. betreffend Kosten) und betreffend den Vertrieb von Nicht-EU-AIF.

Ausblick

Die Mitgliedsstaaten der EU müssen diese Änderungen binnen 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie in nationales Recht umsetzen, wobei in Österreich eine Umsetzung im AIFMG anzunehmen ist. Für ein Inkrafttreten der AIFMD II ist aktuell noch die Zustimmung des Rates der EU notwendig.

Für AIFM wird sich die Notwendigkeit ergeben, die Änderungen durch die AIFMD II umzusetzen. KPMG Law verfügt über hochkarätige Erfahrung im Bereich des Investmentfondsrechts. Für Fragen und eine Einschätzung Ihres konkreten Handlungsbedarfs im Hinblick auf AIFMD II stehen wir sehr gerne zur Verfügung.