Der OGH hatte unlängst in folgender Sache zu entscheiden (OGH 6 Ob 112/22x): Die klagende Gesellschaft ist Eigentümerin eines Gebäudes mit Penthouse und Garten. Penthouse und Garten wurden von den früheren Gesellschaftern der Gesellschaft über Jahrzehnte unentgeltlich auf Basis einer Nutzungsvereinbarung, welche vom OGH bereits in einem Vorfahren für nichtig erklärt wurde, benutzt. Nach einem Eigentümerwechsel wurde im Verfahren nachträglich ein (fremdübliches) Benützungsentgelt für die Nutzung der Immobilie durch die Beklagten geltend gemacht.

Die klagende Gesellschaft stützte ihren Anspruch dabei sowohl auf § 83 GmbHG (Einlagenrückgewähr) als auch auf Bereicherungsansprüche (§ 877 ABGB analog) und machte geltend, dass die (längere) Verjährungsfrist nach § 83 Abs 5 GmbHG auch auf die bereicherungsrechtlichen Ansprüche nach § 877 ABGB analog anzuwenden sei. Das Berufungsgericht folgte dieser Ansicht und entschied, dass die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist anwendbar sei.

In der Entscheidung stellte der OGH klar, dass Kondiktionsansprüche für die Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft nach § 877 ABGB analog der sinngemäß heranzuziehenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB unterfallen. Die kurze, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB sei dem Gläubiger in der Regel zumutbar, da er typischerweise um das Bestehen von (vertraglichen) Vergütungsansprüchen weiß.

ANSPRECHPARTNER

Thomas Androsch

Thomas Androsch